Bei Verlust Ihres Zulassungsscheins erhalten Sie gegen
- Vorlage der Verlustanzeige (oder Erklärung über den Verlust) sowie eines
- amtlichen Lichtbildausweises bzw. einer Vollmacht (bei Vertretung)
unentgeltlich einen neuen Papierzulassungsschein. Für die Duplikatausstellung eines Scheckkartenzulassungsscheins fallen Gebühren in der Höhe von € 25,60 an.
Bei Kennzeichenverlust machen Sie bitte umgehend eine polizeiliche Verlustanzeige. Sie erhalten dann gegen Vorlage der folgenden Dokumente und gegen eine Gebühr Ihre neuen Kennzeichen:
- Typenschein oder Einzelgenehmigungsbescheid oder Übereinstimmungsbescheinigung oder Datenauszug EGB aus der Genehmigungsdatenbank
- Zulassungsschein
- Prüfgutachten
- evtl. vorhandene zweite Nummerntafel
- polizeiliche Anzeigenbestätigung
- Ausweise bzw. Vollmacht
Bei einer Kfz-Anmeldung können Sie selbst entscheiden, ob Sie den Zulassungsschein als Papierdokument oder im praktischen Scheckkarten-Format erhalten möchten.
Wenn Sie sich für das Scheckkarten-Format entscheiden, kostet dies zusätzlich € 25,60. Die Karte wird Ihnen nach Beantragung mit der Post zugeschickt. Bis dahin erhalten Sie bei der Zulassungsstelle einen provisorischen Papier-Zulassungsschein.
PS: Sie können auch einen bestehenden Papierzulassungsschein bei einer Zulassungsstelle gegen eine Karte austauschen. Die Kosten sind die selben wie bei einer Neuausstellung.
- Den Buchstaben der Zulassungsbehörde (des Hauptwohnsitzes bzw. Firmensitzes).
- dem Landeswappen
- je nach Kennzeichentafel 3-6 frei wählbare Zeichen, die mit einem Buchstaben beginnen und einer Ziffer enden müssen.
Nach Überprüfung, ob das gewünschte Kennzeichen noch frei ist, wird das Kennzeichen bei der zuständigen Zulassungsbehörde reserviert/beantragt.
Die Kosten für ein Wunschkennzeichen setzen sich wie folgt zusammen:- € 200,00 – Abgabe an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds
- € 14,00 – Verwaltungsgebühr
- € 14,30 – Antragsgebühr
- € 23,00 – Anfertigung
- Ein Wunschkennzeichen ist 15 Jahre ab Reservierung/Beantragung gültig und kann ab 6 Monate vor Ablauf verlängert werden. Andernfalls verliert es automatisch seine Gültigkeit.
- Reservierungen, die nicht in Anspruch genommen werden, verfallen nach 5 Jahren.
- Ein Wunschkennzeichen kann nicht übertragen werden.
- Wenn Sie bei Fristablauf das alte Wunschkennzeichen nicht verlängern und auch kein anderes Wunschkennzeichen beantragen wollen, müssen Sie das Wunschkennzeichen gegen ein normales Kennzeichen austauschen.
- Bei Verzicht auf das Wunschkennzeichen sind nur die Gebühren für die neuen Standard-Kennzeichentafeln zu begleichen.
- Jedes Fahrzeug muss gesondert zugelassen werden und es wird pro Fahrzeug ein Zulassungsschein ausgestellt.
- Die Fahrzeuge müssen zur selben Obergruppe gehören (PKW, Motorrad,…).
- Die Kennzeichentafel muss für alle Fahrzeuge verwendet werden können (hinsichtlich Format).
- Das Kennzeichen darf nur auf einem der zugelassenen Fahrzeug zur selben Zeit verwendet werden. Fahrzeuge ohne Kennzeichentafeln dürfen nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt werden.
Kosten
Für die Anmeldung eines weiteren Fahrzeugs zu einem bestehenden Kennzeichen
fallen zusätzliche Kosten an. Die Höhe dieser Kosten sind individuell und
erfragen Sie bitte in Ihrer Zulassungsstelle. Die
Kfz-Haftpflichtversicherung ist wiederum nur für ein Fahrzeug zu zahlen und
wird anhand des Fahrzeugs mit der höchsten PS-Anzahl berechnet.
Bei behördlicher Zuweisung eines Wechselkennzeichens wird der Prämienbemessung die Position des Fahrzeuges mit der höchsten Prämie zu Grunde gelegt. Sind mehrere Fahrzeuge, die der motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegen, unter einem Wechselkennzeichen zugelassen, ist nur für jenes Fahrzeug die motorbezogene Versicherungssteuer zu zahlen, das die höchste Steuerlast hat.
Benötigte Dokumente für die Anmeldung eines Wechselkennzeichens:- Amtlicher Lichtbildausweis bzw. Vollmacht
- Fahrzeugdokumente
- Zulassungsschein von allen Fahrzeugen
- Kauf- oder Leasingvertrag
- Versicherungsbestätigung
Sie sind umgezogen oder haben Ihren Namen geändert? Dies kann auch für Ihre Kfz-Zulassung relevant sein:
Behördenabkürzung bleibt gleich
Bleibt bei einem Umzug die Behördenabkürzung im Kennzeichen (z.B. "W")
gleich, muss bezüglich der Kfz-Zulassung nichts unternommen werden. Dies
gilt daher auch bei einem Umzug innerhalb Wiens (z.B. vom 3. in den 10.
Bezirk). Die Änderung in der Zulassungsevidenz erfolgt im Hintergrund durch
die Meldebehörde. Die Zulassungsbescheinigung mit den alten Daten bleibt
gültig.
Behördenabkürzung ändert sich, Behörde bleibt gleich
Ändert sich durch einen Umzug die Behördenabkürzung im Kennzeichen, ist aber
weiterhin dieselbe (Zulassungs-)Behörde zuständig, muss die Änderung
gemeldet werden.
- Kennzeichen
- Fahrzeugdokumente
- Zulassungsschein
Behördenabkürzung und Behörde ändern sich
Ändert sich durch einen Umzug die Behördenabkürzung im Kennzeichen und ist
für den neuen Hauptwohnsitz eine andere Behörde zuständig, muss eine
Abmeldung und eine neuerliche Anmeldung des Kfz durchgeführt werden.